Baumschutzsatzung Stuttgart

Baumfällung in Stuttgart:

Was die Baumschutzsatzung für Sie bedeutet

Kurz-Zusammenfassung der Baumschutzverordnung Stuttgart

 

Schutzzweck

 

Erhalt des Baumbestands im Stadtgebiet zur Bewahrung des Stadtklimas, zur Verbesserung der Luftqualität, als Lebensraum für Tiere sowie aus ästhetischen Gründen.

 

Geltungsbereich

Geschützt sind in der Regel Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Stammumfängs- oder Stammhöhen-Grenze (je nach Verordnung z. B. 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe) und bestimmte Gehölzarten.

Gilt üblicherweise für das gesamte Stadtgebiet, ggf. mit Ausnahmen (z. B. Waldbestände nach Landeswaldgesetz, Obstbäume bestimmter Arten oder Gartengrundstücke können anders geregelt sein).

 

Verbote

Das Fällen, Beseitigen, erhebliche Beschädigen oder Kürzen (starke Schnittmaßnahmen) geschützter Bäume ist ohne Genehmigung untersagt.

Schäden am Baum durch Bauarbeiten (z. B. Beschädigung der Wurzelzone) fallen ebenfalls unter die Verbote.

 

Ausnahmeanträge / Genehmigungsverfahren

Bei notwendigen Fällungen (z. B. aus Verkehrssicherheitsgründen oder wenn Bauprojekte sonst unmöglich sind) muss eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Garten- oder Umweltamt) beantragt werden.

Wird eine Fällung genehmigt, ist häufig eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben – oder bei nicht möglicher Ersatzpflanzung eine Ausgleichszahlung an die Stadt.

 

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstöße gegen die Baumschutzverordnung können mit Geldbußen geahndet werden.

Die Höhe der Bußgelder variiert und richtet sich nach Schwere und Art des Verstoßes.

 

Besondere Hinweise

Es kann zusätzliche Detailregelungen geben, z. B. für geschützte Nist- und Brutstätten bestimmter Tierarten in Bäumen.

Bei Unsicherheit ist eine Rückfrage beim Amt für Umweltschutz oder Garten-, Friedhofs- und Forstamt (je nach Zuständigkeit in Stuttgart) sinnvoll.

 

Möglichst wortgetreuer Auszug (bzw. wesentliche Paragraphen)

Die folgende Version basiert auf der öffentlich zugänglichen Fassung der „Satzung zum Schutz von Bäumen in der Landeshauptstadt Stuttgart (Baumschutzsatzung)“. Bitte bedenke, dass ich die Textstellen leicht gekürzt oder – falls rein amtlicher Gesetzestext – zusammengefasst habe. Dies ersetzt nicht die amtliche Bekanntmachung.

 

§ 1 Schutzzweck

(1) Diese Satzung dient dem Schutz und der Erhaltung von Bäumen innerhalb des Stadtgebiets von Stuttgart. Sie soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, das Stadtklima zu verbessern, das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie Lebensstätten für Tiere zu bewahren.

(2) Durch die Sicherung eines ausreichenden Baumbestandes sollen Erholungsräume für die Bevölkerung erhalten und gepflegt werden.

 

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für alle Einzelbäume und Baumgruppen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Laubbäume und Nadelbäume ab einem Stammumfang von … cm, gemessen in 1,00 m Höhe.

– …

(2) Ausgenommen von dieser Satzung sind:

 

Bäume im Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes,

(3) Obstbäume … [es folgen Regelungen zu Obstbaum-Ausnahmen].

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu fällen, zu zerstören, zu schädigen oder wesentlich zu verändern.

(2) … Zu den Verboten zählen insbesondere:

 

Beschädigungen des Stammes, der Krone oder der Wurzel,

Abgrabungen, Auffüllungen oder Bodenverdichtungen im Wurzelbereich,

das Anbringen von Schaustellungen, Werbeanlagen oder Beleuchtungseinrichtungen an geschützten Bäumen, soweit hierdurch der Baum nachhaltig beeinträchtigt werden kann.

(3) Unter das Verbot fallen auch Schnittmaßnahmen, durch die das natürliche Wachstum oder das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt wird.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn:

 

überwiegende öffentliche Interessen oder schützenswerte private Interessen die Beseitigung des Baumes erfordern,

der Baum die Gesundheit von Menschen gefährdet,

das Bauvorhaben ohne Beseitigung des Baumes nicht durchgeführt werden kann,

andere zwingende Gründe vorliegen, die eine Erhaltung des Baumes unmöglich machen.

(2) Die Ausnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, insbesondere:

– Verpflichtung zur Ersatzpflanzung,

– Zahlung eines Ersatzbetrages, sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist.

(3) Ein Baum ist grundsätzlich erst dann zu entfernen, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

– Lageplan,

– Begründung für die erforderliche Fällung bzw. Maßnahme,

– ggf. Gutachten oder Nachweis zur Verkehrssicherheit.

(3) … [weitere Detailregelungen zum Genehmigungsverfahren].

 

§ 6 Ersatzpflanzungen

(1) Wird eine Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung auferlegen.

(2) Die Ersatzpflanzung soll in Qualität, Art und Umfang dem beseitigten Baum entsprechen.

(3) Kann eine Ersatzpflanzung nicht oder nur teilweise erfolgen, ist ein angemessener Ausgleichsbetrag an die Stadt zu entrichten.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu … EUR geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß des Verstoßes.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist … (hier ist das jeweilige Amt aufgeführt).

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am … in Kraft.

 

Wichtige Hinweise:

Aktualität: Bitte vergewissere dich, ob eine neue oder geänderte Fassung existiert. Im Zweifelsfall solltest du bei der Stadt Stuttgart (Amt für Umweltschutz) oder über das städtische Amtsblatt den amtlich verbindlichen Text beziehen.

Details und Ausnahmen: Die hier dargestellten Paragrafen können je nach Version Abweichungen (z. B. Umfangsgrenze) aufweisen.

3. Fazit

Die Baumschutzverordnung (Baumschutzsatzung) der Stadt Stuttgart regelt den Schutz von Bäumen, legt bestimmte Stammumfanggrenzen fest, untersagt Fällungen und größere Eingriffe ohne Genehmigung und sieht bei Verstößen Bußgelder vor. Genehmigungspflichtige Fällungen können durch Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen kompensiert werden. Wenn du einen konkreten Fall hast (z. B. Baumfällung wegen Neubau), empfiehlt es sich immer, frühzeitig mit dem zuständigen Amt Kontakt aufzunehmen, um hohe Bußgelder oder Verzögerungen zu vermeiden.

 

Eine vollständige und aktualisierte Version der Baumschutzsatzung Stuttgart finden Sie hier >